Roger Züger
Ob eine Revision (Abschlussprüfung oder eine prüferische Durchsicht) der Jahresrechnung (Einzelabschluss) gesetzlich verlangt ist, hängt im Wesentlichen von zwei Kriterien ab: der Pflicht zur Rechnungslegung und der Grösse des Unternehmens.
Rechnungslegung
Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. seinen Namen im Handelsregister eintragen zu lassen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet (PGR Art. 1045). Die europarechtlich harmonisierten Gesellschaften, zu denen die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie unter bestimmten Bedingungen auch die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gehören, sind auch dann zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Verbandspersonen, die nicht zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind (z.B. nicht kaufmännisch tätige Anstalten und Stiftungen), haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung angemessene Aufzeichnungen zu führen.
Das Gesetz legt fest, dass Gesellschaften, die zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung, Konsolidierung oder gegebenenfalls den Jahresbericht einer Revision zu unterziehen haben.
Grössenkriterien
Die europarechtlich harmonisierten Gesellschaften werden ihrer Grösse nach (Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse, Anzahl Mitarbeiter) in Kleinst-, kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschafen unterteilt (PGR Art. 1064). Kleinst- und kleine Gesellschaften unterliegen der prüferischen Durchsicht und mittelgrosse sowie grosse Gesellschaften der Abschlussprüfung (PGR Art. 1058). Alle anderen Gesellschaften, die der Revisionspflicht unterliegen, sind zu einer prüferischen Durchsicht verpflichtet. Jeder Gesellschaft ist es jedoch freigestellt, sich für eine Abschlussprüfung anstelle einer prüferischen Durchsicht zu entscheiden.