Roger Züger
Partner
Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA). Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt werden. (PGR Art. 522 § 29)
Für jede der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellte Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle. Der Stiftungsrat kann jeweils die gewünschte Revisionsstelle vorschlagen, wobei die STIFA in diesem Verfahren Parteistellung hat. (PGR Art. 522 § 27)
Wurde laut Stiftungserklärung ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann diese Funktion unter anderem auch von einer Revisionsstelle wahrgenommen werden.